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ins Bordell!


BILD.de fragt nach: Darf die Arbeitsagentur das überhaupt?

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Ein Job im Bordell ist völlig legitim – sagt das Gesetz

Foto: dpa


07.02.2013 - 14:01 Uhr


Schock für eine junge Augsburgerin! Im einem Schreiben hatte die Arbeitsagentur der 19-Jährigen einen Job in einem Bordell angeboten!
Stellenbeschreibung: Die Frau sollte an der Theke Getränke ausschenken. Voraussetzung sei ein „ansprechendes Auftreten”, heißt es in dem Brief, der der „Augsburger Allgemeinen” vorliegt.
Die 19-Jährige sagte der Zeitung: „Ich war total entsetzt. Meine Mutter hat sogar geschrien, als sie den Brief gesehen hat.”
Der Brief sei ein Versehen gewesen, sagte Geschäftsführer Roland Fürst der „Augsburger Allgemeinen”. Bei einem Stellenangebot im Rotlichtmilieu hätte die Frau eigentlich vor dem Schreiben gefragt werden müssen, ob hier Interesse besteht.
http://www.bild.de/politik/wirtschaft/wirtschaftspolitik/bekam-so-ihre-bewerbung-zurueck-13735570.bild.html Fassungslos sitzt Martina W. vor ihren Unterlagen. Sie hatte sich als Sekretärin beim Uniklinikum Heidelberg beworben – und wurde abgelehnt. mehr...



Fürst räumt ein: „Hier ist uns ein Fehler unterlaufen. Die zuständige Vermittlerin hat das Gespräch nicht geführt und den Brief am Freitag verschickt.”
Der Vorfall sei unangenehm, sagte Fürst. „Es entsteht der Eindruck, dass wir hier ungefiltert Vermittlungsvorschläge raushauen.” Die Agentur werde künftig noch genauer hinschauen, ob eine Stelle zum Bewerber passe. „Gerade bei einer Stelle im Rotlichtmilieu muss es passen.”
Job-Vermittlung ins Bordell: Darf die Arbeitsagentur das überhaupt? Ja, sie darf!
Mit dem Prostituierten-Gesetz von 2002 wurden aus Prostituierten „Sexarbeiterinnen“ – und damitein völlig legaler Job, den auch das Arbeitsamt vermitteln darf. Einzige Voraussetzung: Die Arbeit muss für die Arbeitslosen zumutbar sein.
2005 gab es in dem Zusammenhang schon mal Aufregung: Einer Berliner Programmiererin wurde ein Job im Bordell angeboten. Als sie ablehnte, wurde ihr der Hartz-IV-Satz gekürzt. Doch die Kürzung war legitim.
Denn: Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen jede Arbeit annehmen, die nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. Prostitution ist nach deutschem Recht weder das eine noch das andere.
In einer Anweisung an die Augsburger Arbeitsvermittler heißt es, dass nach genauen Überlegungen beschlossen wurde, keine Arbeitsvermittlung in diesem Bereich durchzuführen. Es sei denn, die Arbeitssuchende verlange ausdrücklich nach einer Vermittlungen ins Rotlicht-Milieu.
 

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